Wie sich die Gerichtskosten reduzieren lassen

15. August 2023

Nachtragsliquidation

Wie sich die Gerichts­kosten redu­zieren lassen

Der Geschäfts­wert einer Nach­trags­li­qui­da­tion von Kapi­tal­ge­sell­schaften beträgt im Regel­fall 60.000 €. Hieraus allein ergeben sich für den Antrag­steller (Eigen­tümer) Gerichts­kosten in Höhe von 1.466 €. Diese Kosten lassen sich in den meisten Fällen redu­zieren, wenn man die rich­tige Argu­men­ta­tion kennt und der Fall dies hergibt. Im Fall unten bezahlte der Eigen­tümer dank des Betrei­bens des Nach­trags­li­qui­da­tors daher statt 1.466 € (auf 60.000 € Geschäfts­wert) nur 322 € (auf 5.000 € Geschäfts­wert).

Sach­ver­halt und Urteil

Das aktu­elle Urteil des OLG Karls­ruhe vom 28.06.2023 (Az. 14 W 51/​23 (Wx)) soll kurz vorge­stellt werden: Hier beschäf­tigte sich das Gericht mit der Frage, unter welchen Voraus­set­zungen der Geschäfts­wert vom Regel­fall (60.000 €) abwei­chend herab­ge­setzt werden kann. Im Fall des OLG Karls­ruhe bean­tragte der Betei­ligte, einen Nach­trags­li­qui­dator für die gelöschte Gesell­schaft zu bestellen, um Ansprüche für sich aus einer Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung geltend zu machen. Das Amts­ge­richt bestellte einen Nach­trags­li­qui­dator, wobei dessen Wirkungs­kreis auf die Abwick­lung der Rück­kauf­werte beschränkt war. Dabei setzte das Amts­ge­richt den Regel­ge­schäfts­wert von 60.000 € auf Betreiben des Nach­trags­li­qui­da­tors auf 5.000 € herab. Dies bestä­tigte das OLG Karls­ruhe.

Begrün­dung des OLG Karls­ruhe

Das OLG Karls­ruhe führt in seiner Entschei­dung aus, dass die Herab­set­zung aufgrund der beson­deren Umstände gerecht­fer­tigt sei. So sei die Nach­trags­li­qui­da­tion aus recht­s­tech­ni­schen Gründen notwendig gewesen, um die Alters­vor­sor­ge­be­träge zu über­tragen. Ein wirt­schaft­li­ches Inter­esse der Gesell­schaft selbst oder ihrer Gesell­schafter respek­tive Gläu­biger sei dagegen nicht fest­zu­stellen. Hinzu komme, dass der Wirkungs­kreis des Nach­trags­li­qui­da­tors auf im Wesent­li­chen eine Hand­lung beschränkt war.

Auch sei das Verfahren mit wenig Aufwand für das Gericht verbunden gewesen, da dessen Tätig­keit im Wesent­li­chen in der Über­prü­fung der persön­li­chen Eignung des Nach­trags­li­qui­da­tors sowie im Erlass des (sehr kurzen) Bestel­lungs­be­schlusses bestanden habe. Ange­sichts der fehlenden Betrof­fen­heit anderer Betei­ligter sei auch nicht mit Wider­spruch von dritter Seite zu rechnen gewesen. Schließ­lich sei der Geschäfts­wert auch unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung herab­zu­setzen gewesen.

Fazit

Der Beschluss des OLG Karls­ruhe berück­sich­tigt somit die beson­deren Umstände des Einzel­falls. Das ist zwar gut und richtig, aber leider nicht selbst­ver­ständ­lich. Ohne weitere Argu­men­ta­tion kommt es häufig vor, dass die Gerichte den Regel­ge­schäfts­wert fest­legen, der zu den o.g. Kosten von 1.466 € führt. Oftmals erfolgt dies aller­dings eher aus Unkenntnis der aktu­ellen Recht­spre­chung als aus böser Absicht.

Aus unserer prak­ti­schen Erfah­rung können wir daher bestä­tigen, dass die meisten Amts­ge­richte sich über­zeugen lassen, wenn die Argu­mente stimmen. Daher sollte immer versucht werden, die Gerichts­kosten zu redu­zieren; zu diesem Schritt raten wir bewusst und unter­stützen gern im Verfahren, indem wir die einschlä­gige Recht­spre­chung zur Verfü­gung stellen.

Wenn Sie eine kosten­lose Erstein­schät­zung benö­tigen oder einen konkreten Fall haben, spre­chen Sie uns gerne an. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!