Unsere Entscheidungsanmerkung: Die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister

17. Januar 2023

Mit Beschluss vom 26.07.2022 – II ZB 20/​21 hat der BGH entschieden, dass eine gelöschte GmbH und ihre Liqui­da­toren grund­sätz­lich von Amts wegen einzu­tragen sind, wenn die Liqui­da­toren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesell­schaft wegen Vermö­gens­lo­sig­keit heraus­stellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Vertei­lung unter­liegt.

Mein Kollege Michael Semder und ich haben uns dazu geäu­ßert (nach­zu­lesen in der Neuen Juris­ti­schen Wochen­schrift = NJW 2022, 3290) und die Entschei­dung einge­ordnet in die gesell­schafts­recht­liche Syste­matik.

So betrifft der Beschluss in unmit­tel­barer Anwen­dung nur Kapi­tal­ge­sell­schaften, die wegen Vermö­gens­lo­sig­keit gelöscht wurden. Keine Aussage erfolgt, was für die wegen Vermö­gens­lo­sig­keit gelöschte Perso­nen­ge­sell­schaft gilt. Auch auf andere Fälle der Nach­trags­li­qui­da­tion als dem Fall der vermö­genslos gelöschten Kapi­tal­ge­sell­schaft ist der Beschluss nicht anwendbar – jeden­falls nicht auf Basis der Entschei­dungs­gründe. Denn die „klas­si­sche“ Nach­trags­li­qui­da­tion einer Gesell­schaft erfolgt, wenn nach deren (abge­schlos­sener) Liqui­da­tion „nach­träg­lich“ Vermögen aufge­funden wird, s. auch § 273 IV AktG (analog). Im Fall der Vermö­gens­lo­sig­keit gem. § 394 FamFG wurde erst­malig in den Verfah­rens­ab­schnitt der Liqui­da­tion einge­stiegen, da die GmbH zuvor liqui­da­ti­onslos gelöscht worden war. Die Argu­mente des BGH betref­fend die Pflichten eines „erst­ma­ligen“ Liqui­da­tors verfangen für die klas­si­sche Nach­trags­li­qui­da­tion daher nicht.

Auch die Frage des Einzel­falls, bei dem aus prag­ma­ti­schen Gründen von einer Eintra­gung abzu­sehen sei, hat der BGH nicht groß thema­ti­siert, aber eben auch die Annahme eines solchen Einzel­falls nicht versagt. Daher bleibt unver­än­dert richtig, mit vollem Ermes­sens­spiel­raum des Regis­ter­ge­richts im Einzel­fall von der Eintra­gung abzu­sehen. Das ist kosten­scho­nend und prozess­öko­no­misch, wenn etwa ledig­lich die Löschung einer bereits getilgten Siche­rungs­hy­po­thek bewil­ligt werden muss. Weder die Eintra­gung noch deren Löschung muss dann erfolgen; der auf den Wirkungs­kreis beschränkte Beschluss genügt weiterhin.

Daher ist die Entschei­dung recht­s­tech­nisch über­zeu­gend, darf aber nicht als Recht­spre­chungs­än­de­rung verstanden werden, dass nun immerzu eine Eintra­gung ins Handels­re­gister erfor­der­lich ist.