BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – II ZB 20/21 – Die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister

2. Januar 2023

Der Nachtragsliquidator für die Limited (Ltd.)

Mit Beschluss vom 26.07.2022 – II ZB 20/​21 (abrufbar unter https://​www​.bundes​ge​richtshof​.de) entschied der BGH, dass eine gelöschte GmbH und ihre Liqui­da­toren grund­sätz­lich von Amts wegen einzu­tragen sind, wenn die Liqui­da­toren durch das Gericht ernannt worden sind.  Dies ließ sich damit begründen, weil nach Löschung der Gesell­schaft wegen Vermö­gens­lo­sig­keit auffiel, dass vertei­lungs­fä­higes Vermögen vorhanden war. So sei der gericht­lich ernannte Liqui­dator gemäß § 67 Abs. 4 GmbHG von Amts wegen in das Handels­re­gister grund­sätz­lich einzu­tragen. Glei­ches gelte für die gelöschte Gesell­schaft.

Es bedurfte in dem entschie­denen Fall keiner Entschei­dung, ob die Eintra­gung einer wegen Vermö­gens­lo­sig­keit gelöschten Gesell­schaft und ihrer Liqui­da­toren im Einzel­fall aus verfah­rens­öko­no­mi­schen Gründen unter­bleiben konnte. Nach den vom Beschwer­de­ge­richt getrof­fenen Fest­stel­lungen sei ein solcher Ausnah­me­fall nicht gegeben.

Der Wort­laut von § 67 Abs. 4 GmbHG umfasse auch die gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ernannten Liqui­da­toren. Geset­zes­sys­te­ma­tisch schließe jene Bestim­mung diese eben­falls ein. Die Geset­zes­ge­nese biete auch keine Anhalts­punkte für ein einschrän­kendes Norm­ver­ständnis. Bei der Löschung der Gesell­schaft wegen Vermö­gens­lo­sig­keit komme der Publi­zi­täts­funk­tion beson­dere Bedeu­tung zu, weil in aller Regel noch kein Liqui­da­ti­ons­ver­fahren mit Gläu­bi­ger­aufruf (§ 65 Abs. 2, § 73 Abs. 1 GmbHG) statt­ge­funden habe. Denn die Liqui­da­toren seien als solche und in den Fällen gericht­li­cher Ernen­nung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HRV zudem unter Hinweis auf die gesetz­liche Grund­lage einzu­tragen.

In Anbe­tracht des in dem entschie­denen Fall umfang­rei­chen Vermö­gens der Gesell­schaft könne keine Rede davon sein, dass der Liqui­da­ti­ons­zweck die Eintra­gung nicht erfor­dere, weil nur noch einzelne, schnell zu erle­di­gende Abwick­lungs­maß­nahmen vonnöten seien. Danach sei der Liqui­dator nach den in Rede stehenden Vermö­gens­werten in nicht uner­heb­li­chem Umfang zur Rech­nungs­le­gung verpflichtet (§ 71 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Des Weiteren seien die Teil­ei­gen­tums­rechte von ihm in Geld umzu­setzen (§ 70 S. 1 GmbHG). Dazu dürfe er auch neue Geschäfte eingehen, z. B. Reno­vie­rungs­ar­beiten beauf­tragen oder zur Absi­che­rung der Kauf­preis­fi­nan­zie­rung Grund­pfand­rechte bestellen (§ 70 Satz 2 GmbHG). Seine Vertre­tungs­be­rech­ti­gung dazu könne er gegen­über dem Grund­buchamt gemäß § 32 GBO durch das Handels­re­gister nach­weisen. Da ihm das Gesetz diese Möglich­keit eröffne, ist es entgegen der Auffas­sung des Beschwer­de­ge­richts uner­heb­lich, ob er seine Vertre­tungs­be­rech­ti­gung grund­buch­ver­fah­rens­recht­lich auch durch eine Ausfer­ti­gung des Bestel­lungs­be­schlusses nach­weisen könnte. Die Vertei­lung des durch Veräu­ße­rung der Teil­ei­gen­tums­rechte einge­nom­menen Geldes dürfe der Liqui­dator nach § 73 Abs. 1 GmbHG auch erst frühes­tens mit Ablauf eines Jahres seit dem Tage vornehmen, an welchem die Auffor­de­rung an die Gläu­biger gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG erfolgt ist.

Welche prak­ti­schen Konse­quenzen sich hieraus ergeben, und was das womög­lich für einen laufenden Fall bedeutet, darüber spricht Dr. Lukas Lindner gerne im kosten­freien Erst­ge­spräch.