Warum einen Experten beauftragen?
14. Mai 2023
Warum empfiehlt es sich, die Nachtragsliquidation nicht selbst zu übernehmen, sondern einen Experten zu beauftragen?
Ausgangslage
Beim Immobilienverkauf fällt eine im Grundbuch noch eingetragene Sicherungshypothek auf. Der Käufer will die Eintragung nicht übernehmen und lastenfrei kaufen. Der Betrag der Sicherungshypothek ist vom Verkäufer oder Vor-Eigentümern bezahlt worden, daher ist die Eintragung wohl auch zu löschen. Das ist aber leider nicht einfach: Denn die Gläubigerin (oftmals GmbH, GmbH & Co. KG, OHG, etc.) ist gelöscht. Der Notar gibt den Hinweis, dass eine Nachtragsliquidation erforderlich ist. Er selbst übernimmt die Nachtragsliquidation aber nicht und häufig ist ihm auch niemand bekannt, der das Amt übernimmt. Gleiches gilt für das Amtsgericht oder die meisten IHKs. Die Nachtragsliquidation ist ein Spezialgebiet des Gesellschaftsrecht, das nur von sehr wenigen beherrscht wird. Wir fordern, dass dieses Spezialgebiet zugänglicher wird und setzen uns dafür ein, die Verfahren weniger kompliziert zu gestalten (s. z.B. unsere Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichthofs).
Wer kann Nachtragsliquidator werden?
Wer aber kann die Tätigkeit übernehmen?
Antwort: Grundsätzlich Jeder, der geschäftsfähig und volljährig ist und nicht bestimmte Vorstrafen aufweist (Einschränkung: Personen aus dem Umfeld des Eigentümers oder Käufers werden von den Amtsgerichten oft nicht akzeptiert, da aus Sicht des Gerichts Zweifel an der neutralen Ausübung des Amts des Nachtragsliquidator bestehen).
Warum sollte man sich gut überlegen, wer Nachtragsliquidator wird?
Ist es empfehlenswert, einen Bekannten als Nachtragsliquidator vorzuschlagen?
Antwort: Nein, in der Mehrzahl der Fälle besser nicht. Denn eine Reihe von Rechtsvorschriften sind zu beachten, deren Verstoß (schwere) Folgen haben kann. Der Nachtragsliquidator hat nämlich die gleiche Stellung wie ein GmbH-Geschäftsführer und damit auch die gleichen Pflichten. Das kann in vielen Fällen beinhalten:
- Aufstellung einer Liquidationsbilanz
- Prüfung des Anspruchs unter Auswertung der vorliegenden Tatsachen und Erkenntnisse
- Handeln im Sinne (= zugunsten) der Gesellschaft (auch wenn dies widerstrebt)
- Buchführung, sofern Vermögen noch vorhanden ist, inkl. Versteuerung
- Suche nach den berechtigten Gläubigern
Die Prüfung des Anspruchs und ggf. Bewilligung der Löschung ist die elementare Aufgabe, die sehr sorgfältig zu erledigen ist. Handelt der Nachtragsliquidator den Interessen der gelöschten Gesellschaft zuwider (und das kann schnell und ohne Bewusstsein passieren!), so haftet er für die Schäden (§ 43 GmbhG). Eine falsche Prüfung kann sogar strafrechtliche Folgen (Untreue, § 266 StGB) haben.
Neben den Elementen der Anspruchsprüfung sind das Gesellschafts-, Immobilien- und das Insolvenzrecht zu beachten; ggf. auch das Recht der WEG, das FamFG oder gar Vorschriften des Baurechts. Verstöße gegen Rechtsvorschriften wiegen unterschiedlich schwer und sind abhängig vom Einzelfall.
Auch wenn es daher nett und hilfsbereit gemeint ist: Der zur Übernahme der Tätigkeit bereite Nachbar oder Familienangehörige kann in erhebliche Schwierigkeiten geraten, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt. Das ist nicht immer so und sicherlich führen viele dieses Amt gewissenhaft und korrekt aus. Aber das Haftungsrisiko und die möglichen Konsequenzen sollten besprochen und abgewogen werden. Und häufig sind es die nicht offensichtlichen Fehler oder das Unwissen über die Tätigkeit und deren Umfang, die zu Schäden führen (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!).
Warum empfehlen wir einen Rechtsanwalt?
Wir empfehlen daher, einen Experten zu beauftragen. Dies sollte bestenfalls ein Rechtsanwalt sein, denn:
- Der Anwalt hat juristisches Fachwissen und womöglich schon Erfahrung gesammelt. Aber auch hier gilt: Viele Rechtsanwaltskollegen waren noch nie Nachtragsliquidator oder Beteiligte eines solchen Verfahrens. Wer etwa ausschließlich im Familien- oder Strafrecht berät, wird sich mit einer Nachtragsliquidation nicht wohl fühlen. Von Kollegen werden wir daher als spezialisierte Experten häufig empfohlen. Den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens binden wir auf Wunsch auch gern in das Verfahren mit ein und informieren regelmäßig über den Sachstand.
- Der Anwalt handelt unabhängig und neutral. Der Nachtragsliquidator muss möglicherweise Entscheidungen treffen, die im Interesse aller Beteiligten liegen. Es kann also hilfreich sein, eine unabhängige und neutrale Person zu haben, die diese Entscheidungen trifft bzw. die alle Interessen in den Blick nimmt und eine gute Lösung für alle findet.
- Der Anwalt haftet für sein Handeln und ist entsprechend versichert. Wenn Sie als Laie handeln, ohne das notwendige Fachwissen zu haben, kann dies zu den o.g. Fehlern führen, die zu Schäden und Haftungsansprüchen führen können. Diese Risiken lassen sich minimieren.
- Die Nachtragsliquidation kann sehr zeitaufwendig und komplex sein. Ein Rechtsanwalt hilft, Zeit und Aufwand zu sparen, indem er die Aufgabe effizient durchführt.
Aus diesen und weiteren Gründen empfiehlt es sich, die Nachtragsliquidation nicht selbst zu übernehmen, sondern einen Experten zu beauftragen. Wenn Sie eine kostenlose Ersteinschätzung benötigen oder einen konkreten Fall haben, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!