Warum einen Experten beauftragen?

14. Mai 2023

Warum empfiehlt es sich, die Nach­trags­li­qui­da­tion nicht selbst zu über­nehmen, sondern einen Experten zu beauf­tragen?

Ausgangs­lage

Beim Immo­bi­li­en­ver­kauf fällt eine im Grund­buch noch einge­tra­gene Siche­rungs­hy­po­thek auf. Der Käufer will die Eintra­gung nicht über­nehmen und lasten­frei kaufen. Der Betrag der Siche­rungs­hy­po­thek ist vom Verkäufer oder Vor-​​Eigentümern bezahlt worden, daher ist die Eintra­gung wohl auch zu löschen. Das ist aber leider nicht einfach: Denn die Gläu­bi­gerin (oftmals GmbH, GmbH & Co. KG, OHG, etc.) ist gelöscht. Der Notar gibt den Hinweis, dass eine Nach­trags­li­qui­da­tion erfor­der­lich ist. Er selbst über­nimmt die Nach­trags­li­qui­da­tion aber nicht und häufig ist ihm auch niemand bekannt, der das Amt über­nimmt. Glei­ches gilt für das Amts­ge­richt oder die meisten IHKs. Die Nach­trags­li­qui­da­tion ist ein Spezi­al­ge­biet des Gesell­schafts­recht, das nur von sehr wenigen beherrscht wird. Wir fordern, dass dieses Spezi­al­ge­biet zugäng­li­cher wird und setzen uns dafür ein, die Verfahren weniger kompli­ziert zu gestalten (s. z.B. unsere Anmer­kung zum Urteil des Bundes­ge­richt­hofs).

Wer kann Nach­trags­li­qui­dator werden?

Wer aber kann die Tätig­keit über­nehmen?

Antwort: Grund­sätz­lich Jeder, der geschäfts­fähig und voll­jährig ist und nicht bestimmte Vorstrafen aufweist (Einschrän­kung: Personen aus dem Umfeld des Eigen­tü­mers oder Käufers werden von den Amts­ge­richten oft nicht akzep­tiert, da aus Sicht des Gerichts Zweifel an der neutralen Ausübung des Amts des Nach­trags­li­qui­dator bestehen).

Warum sollte man sich gut über­legen, wer Nach­trags­li­qui­dator wird?

Ist es empfeh­lens­wert, einen Bekannten als Nach­trags­li­qui­dator vorzu­schlagen?

Antwort: Nein, in der Mehr­zahl der Fälle besser nicht. Denn eine Reihe von Rechts­vor­schriften sind zu beachten, deren Verstoß (schwere) Folgen haben kann. Der Nach­trags­li­qui­dator hat nämlich die gleiche Stel­lung wie ein GmbH-​​Geschäftsführer und damit auch die glei­chen Pflichten. Das kann in vielen Fällen beinhalten:

  • Aufstel­lung einer Liqui­da­ti­ons­bi­lanz
  • Prüfung des Anspruchs unter Auswer­tung der vorlie­genden Tatsa­chen und Erkennt­nisse
  • Handeln im Sinne (= zugunsten) der Gesell­schaft (auch wenn dies wider­strebt)
  • Buch­füh­rung, sofern Vermögen noch vorhanden ist, inkl. Versteue­rung
  • Suche nach den berech­tigten Gläu­bi­gern

 

Die Prüfung des Anspruchs und ggf. Bewil­li­gung der Löschung ist die elemen­tare Aufgabe, die sehr sorg­fältig zu erle­digen ist. Handelt der Nach­trags­li­qui­dator den Inter­essen der gelöschten Gesell­schaft zuwider (und das kann schnell und ohne Bewusst­sein passieren!), so haftet er für die Schäden (§ 43 GmbhG). Eine falsche Prüfung kann sogar straf­recht­liche Folgen (Untreue, § 266 StGB) haben.

Neben den Elementen der Anspruchs­prü­fung sind das Gesellschafts-​​, Immobilien-​​ und das Insol­venz­recht zu beachten; ggf. auch das Recht der WEG, das FamFG oder gar Vorschriften des Baurechts. Verstöße gegen Rechts­vor­schriften wiegen unter­schied­lich schwer und sind abhängig vom Einzel­fall.

Auch wenn es daher nett und hilfs­be­reit gemeint ist: Der zur Über­nahme der Tätig­keit bereite Nachbar oder Fami­li­en­an­ge­hö­rige kann in erheb­liche Schwie­rig­keiten geraten, wenn er gegen Rechts­vor­schriften verstößt. Das ist nicht immer so und sicher­lich führen viele dieses Amt gewis­sen­haft und korrekt aus. Aber das Haftungs­ri­siko und die mögli­chen Konse­quenzen sollten bespro­chen und abge­wogen werden. Und häufig sind es die nicht offen­sicht­li­chen Fehler oder das Unwissen über die Tätig­keit und deren Umfang, die zu Schäden führen (Unwis­sen­heit schützt vor Strafe nicht!).

Warum empfehlen wir einen Rechts­an­walt?

Wir empfehlen daher, einen Experten zu beauf­tragen. Dies sollte besten­falls ein Rechts­an­walt sein, denn:

  1. Der Anwalt hat juris­ti­sches Fach­wissen und womög­lich schon Erfah­rung gesam­melt. Aber auch hier gilt: Viele Rechts­an­walts­kol­legen waren noch nie Nach­trags­li­qui­dator oder Betei­ligte eines solchen Verfah­rens. Wer etwa ausschließ­lich im Familien-​​ oder Straf­recht berät, wird sich mit einer Nach­trags­li­qui­da­tion nicht wohl fühlen. Von Kollegen werden wir daher als spezia­li­sierte Experten häufig empfohlen. Den Rechts­an­walt Ihres Vertrauens binden wir auf Wunsch auch gern in das Verfahren mit ein und infor­mieren regel­mäßig über den Sach­stand.
  2. Der Anwalt handelt unab­hängig und neutral. Der Nach­trags­li­qui­dator muss mögli­cher­weise Entschei­dungen treffen, die im Inter­esse aller Betei­ligten liegen. Es kann also hilf­reich sein, eine unab­hän­gige und neutrale Person zu haben, die diese Entschei­dungen trifft bzw. die alle Inter­essen in den Blick nimmt und eine gute Lösung für alle findet.
  3. Der Anwalt haftet für sein Handeln und ist entspre­chend versi­chert. Wenn Sie als Laie handeln, ohne das notwen­dige Fach­wissen zu haben, kann dies zu den o.g. Fehlern führen, die zu Schäden und Haftungs­an­sprü­chen führen können. Diese Risiken lassen sich mini­mieren.
  4. Die Nach­trags­li­qui­da­tion kann sehr zeit­auf­wendig und komplex sein. Ein Rechts­an­walt hilft, Zeit und Aufwand zu sparen, indem er die Aufgabe effi­zient durch­führt.

Aus diesen und weiteren Gründen empfiehlt es sich, die Nach­trags­li­qui­da­tion nicht selbst zu über­nehmen, sondern einen Experten zu beauf­tragen. Wenn Sie eine kosten­lose Erstein­schät­zung benö­tigen oder einen konkreten Fall haben, spre­chen Sie uns gerne an. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!