Ist die Nachtragsliquidation entbehrlich?
3. Februar 2024
Ist die Nachtragsliquidation entbehrlich? – Unter Umständen!
In einem Beschluss des OLG Frankfurt a.M. aus dem Jahr 2023 (20 W 60/23) versuchten die Beteiligten, das Verfahren Nachtragsliquidation zu umgehen. Das war zwar erfolgreich, aber war wahrscheinlich nur in diesem Fall zielführend. In vielen anderen Fällen ist eine Nachtragsliquidation – auch wenn hiermit Kosten und Zeit verbunden sind – sicherlich erfolgversprechender.
Denn: Eine 2001 gelöschte GmbH war 2022 noch als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Löschung erfolgte wegen Vermögenslosigkeit, was natürlich falsch war, denn die GmbH hatte ja Eigentum. Typischerweise wäre hier eine Nachtragsliquidation zu beantragen. Wäre aber nicht einfacher, die Löschung einfach rückgängig zu machen, dachten sich die Beteiligten?
Gemäß § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG kann eine unzulässige Eintragung von Amts wegen gelöscht werden, wenn ein Mangel einer wesentlichen Voraussetzung vorlag. Einen solchen Mangel nahm das OLG Frankfurt in dem beschlossenen Fall an: Wenn ein Gericht die Löschung vornehmen will (2001) und dabei übersieht, dass die GmbH Eigentümerin noch am Ort ihres Geschäftssitzes hat, verletzt es so wesentliche Voraussetzungen, dass die „Löschung der Löschung“ richtig ist (2023).
Ist die Nachtragsliquidation entbehrlich? Kommt man damit weiter?
Die GmbH ist zwar wieder „am Leben“, da die Löschung falsch war. Sie hat aber 22 Jahre später keinen Geschäftsführer mehr. Der muss neu bestellt werden, denn nur dieser kann für die GmbH handeln. Bei einer „lebendigen“ GmbH bestellt aber nicht das Gericht den Geschäftsführer, sondern grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, d.h. grundsätzlich alle Gesellschafter bzw. deren Erben. Das führt unter Umständen dazu, dass man die Gesellschafter erst ausfindig machen und überzeugen muss, tätig zu werden.
Das kann Zeit in Anspruch nehmen und möglicherweise weitere Kosten verursachen, aber vielleicht im Einzelfall die richtige Lösung sein. Sprechen Sie uns an, welche Art und Weise für Ihren Fall infrage kommt. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!