Beendigung einer Liquidation und Löschung im Handelsregister – Entscheidung des KG Berlin vom 2. Juni 2022 (22 W 25/22)

6. März 2023

In einer aktu­ellen Entschei­dung vom 13. Juni 2022 (22 W 25, 22) beschäf­tigt sich das Kammer­ge­richt Berlin mit den Voraus­set­zungen, wann eine Gesell­schaft im Handels­re­gister zu löschen ist, über deren Vermögen die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens mangels einer die Kosten des Verfah­rens deckenden Masse abge­wiesen wurde. Nicht auto­ma­tisch mit Insol­venz oder einer insol­venz­glei­chen Situa­tion wird die Gesell­schaft im Register gelöscht, auch wenn sie durch Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder deren Ableh­nung aufge­löst ist. Aufge­löst und gelöscht meinen hier unter­schied­liche Ebenen, was das KG etwa in Rn. 15 heraus­stellt:

Vor der Eintra­gung der Löschung der Gesell­schaft hat das Regis­ter­ge­richt zu prüfen, ob die Liqui­da­tion tatsäch­lich beendet ist. Das Regis­ter­ge­richt kann die dazu abzu­ge­bende Versi­che­rung und Nach­weise für die Vermö­gens­lo­sig­keit und voll­stän­dige Gläu­bi­ger­be­frie­di­gung prüfen und die Löschung bei unrich­tigen Angaben verwei­gern (Lorscheider in: BeckOK GmbHG, Stand 01. März 2022, § 74 Rn. 5). Der Umfang der Ermitt­lungs­tä­tig­keit steht grund­sätz­lich im pflicht­ge­mäßen Ermessen des Regis­ter­rich­ters (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – II ZB 1/​21 –, Rn. 9, juris).

Denn auch eine Gesell­schaft, über deren Vermögen das Insol­venz­ver­fahren mangels Masse nicht eröffnet wurde, ist zu liqui­dieren. Bis die Liqui­da­tion nicht erfolgt ist, wird im Grund­satz keine Löschung der Gesell­schaft vorge­nommen. Dieser Fall tritt sehr oft auf und ist für Betrof­fene meist ärger­lich. Denn bis zur Löschung ist Ansprech­partner der Gesell­schaft der Liqui­dator. Dieser war oftmals auch der Geschäfts­führer der Gesell­schaft und damit meis­tens (mit-)verantwortlich für den Konkurs der Gesell­schaft. Ob der Geschäfts­führer einer Gesell­schaft, deren Masse nicht einmal die Kosten eines Insol­venz­ver­fah­rens deckt, seine Pflichten nun sorg­fältig und moti­viert erfüllt, ist eine Frage des Einzel­falls. Und trotzdem sieht das Gesetz vor, dass eine sorg­fäl­tige Liqui­da­tion erfolgt. Tricks, wie sich die Löschung einer insol­venten Gesell­schaft beschleu­nigen lässt, sind nur wenigen bekannt. Die ausführ­liche Entschei­dung ist hier abrufbar.

Ob es aus Sicht eines Gläu­bi­gers der Gesell­schaft, etwa ein Grund­buch­ei­gen­tümer oder ein Liefe­rant, vorteil­hafter ist, wenn eine Gesell­schaft insol­vent und aufge­löst oder aber gelöscht ist, lässt sich pauschal nicht beant­worten. Sobald jedoch die Löschung einer insol­venten Gesell­schaft im Handels­re­gister einge­tragen ist, ist eine Nach­trags­li­qui­da­tion der Gesell­schaft möglich. Doch bis dahin können Jahre vergehen, entschei­dend ist dabei die Akti­vität und Geschwin­dig­keit des Regis­ter­ge­richts. Hier hilft es oft, profes­sio­nelle Hilfe einzu­schalten, um das Regis­ter­ge­richt richtig anzu­spre­chen und die gewünschte Rechts­folge herbei­zu­führen. Falls Sie Fragen haben oder in einer ähnli­chen Ange­le­gen­heit betroffen sind, klicken Sie hier, um direkt mit uns Kontakt aufzu­nehmen.