Nach­trags­li­qui­da­tion mit anwalt­li­cher Exper­tise2023-04-18T16:38:19+02:00

Nachtragsliquidation.
Bundesweit.
Rechtsanwaltliche Expertise.

Nachtragsliquidator.

Unsere Rechts­an­wälte Michael Semder, Dr. Lukas Lindner und Dr. Constanze Scheuerl besitzen viel Erfah­rung auf dem Gebiet der Nach­trags­li­qui­da­tion, sind bundes­weit von zahl­rei­chen Gerichten bereits als Nach­trags­li­qui­da­toren bestellt und äußern sich auch wissen­schaft­lich zu dem Thema. Spre­chen Sie uns an, wir helfen gern weiter!

Die Blockade im Grund­buch

Die Verzö­ge­rung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf
Sie sind Eigen­tümer, Käufer oder Makler und haben den Verkauf der Immo­bilie gut vorbe­reitet. Dann folgt der Blick ins Grund­buch und dort fällt eine rätsel­hafte Eintra­gung auf, meist in Abtei­lung II oder III. Gläu­biger der Eintra­gung ist eine Gesell­schaft, die nicht mehr exis­tiert, sondern gelöscht oder gar nicht mehr auffindbar ist. Trotzdem steht die Firma als Berech­tigte im Grund­buch. Ist das richtig? Antwort: Nein, das hätte nicht passieren dürfen! Wäre das Unter­nehmen damals sorg­fältig abge­wi­ckelt worden, hätte man diese Eintra­gung löschen müssen.

Zum Glück: Die meisten dieser Eintra­gungen lassen sich grund­sätz­lich gut löschen. Häufige Fälle sind hier zum Beispiel die (Zwangssicherungs-)Hypothek, eine (bedingte) Rück­auf­las­sungs­vor­mer­kung, eine Grund­schuld oder eine Real­last.

Aber auch andere Eintra­gungs­formen kommen infrage, oder die gelöschte Gesell­schaft selbst ist sogar Eigen­tü­merin eines Grund­stücks. Was genau vorliegt, lässt sich oftmals durch einen unver­bind­li­chen und kosten­losen Blick ins Grund­buch schnell klären. Schi­cken Sie uns gerne einen Scan Ihres Grund­buchs an .

 

Beispiel aus unserer Praxis
Die GEFFAH, die Gesell­schaft für Fami­li­en­heime mbH & Co. KG, war im Immo­bi­li­en­be­reich aktiv und wurde 2013 aus dem Handels­re­gister gelöscht. Bei der Liqui­da­tion hat sich jedoch niemand um die zahl­rei­chen Real­lasten geküm­mert, die in vielen Grund­bü­chern einge­tragen waren. Die Antrag­steller wollten ihre Wohnung verkaufen – und brauchten dafür ein „sauberes Grund­buch“. Der einzige Weg dazu war die Nach­trags­li­qui­da­tion der GEFFAH, die wir über­nahmen.

Viele Unter­nehmen lassen sich solche oder andere Rechte eintragen, vor allem Bauträger und Wohnungs­bau­firmen, ehema­lige Liefe­ranten und Geschäfts­partner, aber auch Bestat­tungs­in­sti­tute.

FAQ
Warum sollten Sie uns mit einer Nach­trags­li­qui­da­tion beauf­tragen?2023-03-17T13:14:56+01:00

Was oft nicht bekannt ist: Ein Nach­trags­li­qui­dator hat dieselben Pflichten wie der Geschäfts­führer einer GmbH. Diese sind viel­fältig und bedürfen guter Einar­bei­tung. Aus diesem Grund ist empfeh­lens­wert, wenn die Nach­trags­li­qui­da­tion durch eine geschulte Person erfolgt. Bei fehler­hafter Ausübung des Amts drohen zivil­recht­liche Scha­dens­er­satz­pflichten, schlimms­ten­falls sogar straf­recht­liche Vorwürfe wie eine mögliche Insol­venz­ver­schlep­pung oder Untreue. Die recht­li­chen Aspekte sind oft komplex und eine fach­ge­rechte Ausfüh­rung ist erfor­der­lich, um Risiken und Regress­an­sprüche zu verhin­dern.

Als Rechts­an­wälte für Gesellschafts-​​ und Immo­bi­li­en­recht sind wir Spezia­listen. Zahl­reiche Gerichte und Industrie-​​ und Handels­kam­mern (IHK) führen uns auf ihren Listen mögli­cher Nach­trags­li­qui­da­toren, u.a. auch die IHK Berlin. Unsere Rechts­an­wälte Michael Semder, Dr. Lukas Lindner und Dr. Constanze Scheuerl lassen sich regel­mäßig und bundes­weit als Nach­trags­li­qui­dator bestellen und stehen gern für Sie zur Verfü­gung. Spre­chen Sie uns an.

Warum trägt der Eigen­tümer die Kosten einer Nach­trags­li­qui­da­tion?2023-03-17T12:15:37+01:00

Die Frage stellt sich zu Recht. Immerhin hätte die Gesell­schaft sich darum kümmern müssen, dass die Eintra­gung gelöscht wird. Der Grund für die Kosten­tra­gung durch den Eigen­tümer oder Antrag­steller ist jedoch prag­ma­tisch: Die Gesell­schaft ist gelöscht, gegen die ehema­ligen Gesell­schafter und den Liqui­dator ist ein Vorgehen oft lang­wierig und die Erfolgs­aus­sichten unsi­cher. Um die Eintra­gungen schnell löschen zu lassen, ist es sinn­voll, die Kosten selbst zu über­nehmen.

Was kostet die Nach­trags­li­qui­da­tion?2023-03-17T12:15:07+01:00

Die Kosten setzen sich aus den Gerichts­kosten, den Kosten des Nach­trags­li­qui­da­tors und Notar­kosten für die Beglau­bi­gung der notwen­digen Erklä­rungen zusammen. Dabei bemessen sich die Gerichts­kosten meist am Gegen­stands­wert und betragen maximal 1.466 EUR. Für die Vergü­tung des Nach­trags­li­qui­da­tors können wir oftmals eine Pauscha­lie­rung anbieten; spre­chen Sie uns hierzu gerne an. Wir berechnen unsere Kosten trans­pa­rent nach tatsäch­li­chem Aufwand und geben Ihnen im Erst­ge­spräch schon eine vorläu­fige Einschät­zung, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Wie aufwendig ist die Nach­trags­li­qui­da­tion?2023-03-17T12:14:47+01:00

Aufwand und Dauer einer Nach­trags­li­qui­da­tion unter­scheiden sich von Fall zu Fall und hängen haupt­säch­lich vom Standort des Gerichts und der Art der Eintra­gung ab. Die meisten Nach­trags­li­qui­da­tionen können zügig beendet werden, wenn die Posi­tion im Grund­buch nicht mehr wert­haltig und die Situa­tion der ehema­ligen Gesell­schafter eindeutig ist. Dank unserer Erfah­rung können wir den Weg oft abkürzen und verschie­dene Verfah­rens­schritte parallel bear­beiten. Wir wissen, dass die Zeit oftmals drängt und der Verkauf der Immo­bilie schnell erfolgen muss.

Spielt eine Rolle, ob es sich um eine GmbH, eine KG oder eine OHG handelt?2023-03-17T12:14:30+01:00

Leider ja. Kapi­tal­ge­sell­schaften (GmbH, AG, Verein und Genos­sen­schaft) können ohne Weiteres im Wege der Nach­trags­li­qui­da­tion abge­wi­ckelt werden. Bei Perso­nen­ge­sell­schaften wie der OHG, KG oder auch der GmbH & Co. KG ist in vielen Fällen eine Nach­trags­li­qui­da­tion nicht möglich. Auch für diese Fälle bieten wir unsere Unter­stüt­zung an, da es sich meist um gesell­schafts­recht­lich komple­xere Fälle handelt. Welche Lösungs­mög­lich­keiten sich hier bieten, können wir gerne in einem ersten unver­bind­li­chen Gespräch klären. Rufen Sie uns gerne an unter 040 32891997-​​2.

Warum über­haupt ist eine Nach­trags­li­qui­da­tion erfor­der­lich?2023-03-17T12:14:03+01:00

Obwohl das Unter­nehmen aus dem Handels­re­gister gelöscht ist, kann die Eintra­gung nicht einfach aus dem Grund­buch entfernt werden. Die Löschung kann nur durch ein Organ der Gesell­schaft erfolgen: In der Liqui­da­ti­ons­phase war dies der Liqui­dator, der die Aufgaben eines Geschäfts­füh­rers über­nimmt. Ist die Liqui­da­tion jedoch beendet oder hat keine statt­ge­funden, kann die Gesell­schaft nur im Rahmen der Nach­trags­li­qui­da­tion wieder (inso­weit) hand­lungs­fähig werden. Es muss also erst wieder ein Organ der Gesell­schaft einge­setzt werden.

Wer kann das Recht im Grund­buch löschen lassen?2023-03-17T12:13:40+01:00

Antrags­be­rech­tigt ist jeder Eigen­tümer, aber auch dessen Erben. Jeder, der ein berech­tigtes Inter­esse hat. Beim Amts­ge­richt am Sitz der gelöschten Gesell­schaft muss dafür ein Antrag auf Bestel­lung eines Nach­trags­li­qui­da­tors gestellt werden.

Ihre Vorteile bei einer Nach­trags­li­qui­da­tion durch Semder Lindner Rechts­an­wälte:
  • Bundes­weite Tätig­keit als Nach­trags­li­qui­da­toren; es fallen keine Reise­kosten an
  • Rechts­an­walt­liche Exper­tise, jahre­lange Erfah­rung 
  • Wir wurden von vielen Gerichten bereits bestellt und sind dort bekannt – das verschafft routi­nierte Abläufe und beschleu­nigt das gesamte Verfahren
  • Einge­tragen in der Liste für Nach­trags­li­qui­da­toren der IHK Berlin und auf Listen verschie­dener Gerichte in ganz Deutsch­land
  • Pauscha­lie­rung der Kosten in vielen Fällen möglich = Trans­pa­renz und ein festes Budget
  • Unser Team ist stets auf dem aktu­ellen Stand der Rechts­lage und Recht­spre­chung und äußert sich wissen­schaft­lich zu recht­li­chen Fragen
Schritt-​​für-​​Schritt Anlei­tung

Wie der Verkaufs­pro­zess trotz Erfor­der­lich­keit einer Nach­trags­li­qui­da­tion gelingt:

Zeit­ab­lauf: Bereiten Sie den Verkaufs­pro­zess vor? Dann spre­chen Sie uns früh­zeitig an – mehr Zeit gibt Ihnen mehr Optionen. Tele­fo­nisch sind wir erreichbar montags bis frei­tags von 9.30 bis 18 Uhr unter 040 32891997-​​2.

Unter­lagen: Sofern Sie Unter­lagen haben, schi­cken Sie uns diese gerne vorab für eine erste Bespre­chung. Unsere erste Einschät­zung ist für Sie kosten­frei – und mit mehr Unter­lagen können wir tiefer in die Details gehen. Schi­cken uns Ihre Unter­lagen per E-​​Mail an .

Gericht­liche Bestel­lung: Sie bean­tragen beim zustän­digen Amts­ge­richt die Bestel­lung eines Nach­trags­li­qui­da­tors und schlagen uns vor.

Löschung der Grund­buch­ein­tra­gung: Wir prüfen die Eintra­gung, beschaffen die erfor­der­li­chen Unter­lagen und geben unsere Einschät­zung ab. Als Nach­trags­li­qui­dator können wir dann beim Notar die erfor­der­liche Bewil­li­gung zur Löschung der Eintra­gung erteilen. Um die weitere Abwick­lung der gelöschten Gesell­schaft brau­chen Sie sich nicht mehr zu kümmern.

Verwen­dung der Löschungs­be­wil­li­gung: Die beglau­bigte Löschungs­be­wil­li­gung über­senden wir Ihnen umge­hend; hiermit ist unsere Arbeit getan. Mit der Löschungs­be­wil­li­gung können Sie bei Ihrem Notar die Löschung der Grund­buch­ein­tra­gung vornehmen und die Immo­bilie frei von Belas­tungen endlich verkaufen.

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Online oder vor Ort – so errei­chen sie uns
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