Nachlassliquidator = Nachtragsliquidator? Was ist der Unterschied?

2. März 2023

Auch wenn beide Wörter ähnlich klingen, sind der Nach­lass­li­qui­dator und der Nach­trags­li­qui­dator unter­schied­liche Begriffe. In der Regel dürfte hier eine Nach­trags­li­qui­da­tion gemeint sein. Eine Nach­lass­li­qui­da­tion hingegen gibt es im deut­schen Recht nicht, nur in der Schweiz.

Ein Nach­trags­li­qui­dator wird vom Amts­ge­richt bestellt, wenn Vermö­gens­werte einer gelöschten Gesell­schaft auftau­chen. Bei der ursprüng­li­chen Liqui­da­tion der Gesell­schaft wurden Vermö­gens­ge­gen­stände vergessen und nicht liqui­diert. Daher wird nun nach­träg­lich eine natür­liche Person ernannt, um die Vermö­gens­werte zu prüfen und ggf. an die Berech­tigten zu verteilen. Bei den Vermö­gens­werten kann es sich etwa um eine (Rück-)Auflassungsvormerkung oder eine (Zwangssicherungs-)Hypothek im Grund­buch handeln. Das gilt auch dann, wenn der Betrag der Hypo­thek schon gezahlt wurde und leider auch, wenn eine Quit­tung vorliegt und nur die Eintra­gung aus dem Grund­buch nicht entfernt wurde. Die Rolle des Nach­trags­li­qui­da­tors besteht darin, die uner­le­digten Aufgaben des ursprüng­li­chen Liqui­da­tors abzu­schließen. Dazu gehört die Durch­füh­rung von Inven­turen, die Bewer­tung von Vermö­gens­werten, die Liqui­da­tion von Schulden und die Vertei­lung von Vermö­gens­werten an Gläu­biger oder Aktio­näre.

Demge­gen­über der Nach­lass­li­qui­dator: Der Nach­lass­li­qui­dator (richtig bezeichnet: Nach­lass­ver­walter) hat die Aufgabe, den Nach­lass einer verstor­benen natür­li­chen Person zu verwalten und zu liqui­dieren. Der Zweck der Nach­lass­ver­wal­tung besteht darin, sicher­zu­stellen, dass der Nach­lass des Verstor­benen ordnungs­gemäß abge­wi­ckelt wird. So werden die Rechte der Erben und Gläu­biger geschützt. Der Nach­lass­ver­walter über­nimmt in der Regel eine Viel­zahl von Aufgaben, einschließ­lich der Ermitt­lung des Vermö­gens, der Zahlung von Verbind­lich­keiten, der Vertei­lung des verblei­benden Vermö­gens an die Erben und der Einrei­chung von Steu­er­er­klä­rungen.

Der Unter­schied liegt also darin, ob es sich bei der aus dem Rechts­ver­kehr ausge­schie­denen Person um eine juris­ti­sche Person, also ein Unter­nehmen wie eine GmbH, AG, OHG, GmbH & Co. KG (-> Nach­trags­li­qui­da­tion), oder um einen Menschen (-> Nach­lass­ver­wal­tung) handelt.

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