Warum brauche ich eine Löschungsbewilligung der gelöschten Gesellschaft?

9. März 2023

Warum benö­tige ich bei der Nach­trags­li­qui­da­tion die Löschungs­be­wil­li­gung der gelöschten Gesell­schaft, um mein Grund­stück lasten­frei zu stellen? 

Wenn die Schuld bezahlt ist, stellt sich die Frage, wieso die Eintra­gung nicht auto­ma­tisch gelöscht wird. Zudem ist die Gesell­schaft gelöscht und exis­tiert nicht mehr – wieso ist ihre Mitwir­kung plötz­lich erfor­der­lich?

Die Bewil­li­gung des Gläu­bi­gers ist (leider) in aller Regel erfor­der­lich. Das ergibt sich aus §§ 19, 29 der Grund­buch­ord­nung (GBO). Das Grund­buch dient dazu, Eigentums-​​ und Rechts­ver­hält­nisse an Grund­stü­cken zu doku­men­tieren und zu sichern. Dazu werden Eintra­gungen im Grund­buch vorge­nommen, die die Eigen­tums­ver­hält­nisse und even­tu­elle Rechte Dritter wie Hypo­theken, Grund­schulden oder Dienst­bar­keiten betreffen.

Wenn Sie zum Beispiel eine Hypo­thek auf Ihr Grund­stück aufge­nommen haben, wird diese im Grund­buch einge­tragen. Für die Eintra­gung müssen beide Parteien bewil­ligen. Umge­kehrt gilt aber auch: Wenn Sie die Hypo­thek voll­ständig zurück­zahlen und die Löschung im Grund­buch bean­tragen, müssen wieder beide Parteien der Löschung zustimmen. Nur so kann sicher­ge­stellt werden, dass auch die Rechte des Gläu­bi­gers gewahrt bleiben. Das ist im Grund­satz auch richtig. Womög­lich bestehen Gründe, warum die Zahlung nicht in Ordnung war oder die Hypo­thek wurde zwischen­zeit­lich abge­treten. Der Gläu­biger hat also mögli­cher­weise noch Ansprüche gegen Sie und/​oder das Grund­stück und sichert sich diese Ansprüche durch die Eintra­gung im Grund­buch. Daher ist die Zustim­mung des Gläu­bi­gers in bestimmten Fällen erfor­der­lich, um die Inter­essen aller Betei­ligten zu schützen und sicher­zu­stellen, dass even­tu­elle Ansprüche Dritter ange­messen berück­sich­tigt werden.

Bei einer gelöschten Gesell­schaft wird leider in der Regel keine Ausnahme gemacht. Daher ist die gelöschte Gesell­schaft im Wege der Nach­trags­li­qui­da­tion wieder ins Leben zu rufen. Der Nach­trags­li­qui­dator kann für die Gesell­schaft die Löschung bewil­ligen, sodass die Zustim­mung beider Parteien vorliegt. Dann wird die Hypo­thek gelöscht. Zusam­men­ge­fasst: Auch bei der Nach­trags­li­qui­da­tion bedarf es grund­sätz­lich einer Löschungs­be­wil­li­gung der anderen Vertrags­partei.

 

Fazit

Doch bei der Vorbe­rei­tung und Einho­lung der Löschungs­be­wil­li­gung ist eine Menge zu beachten. Es bestehen mitunter strenge Vorschriften und der Umgang mit den vielen verschie­denen Gerichten ist nicht immer ange­nehm. Oftmals kommt es auch vor, dass der erste Anschein trügt und das Grund­buch auf andere Weise lasten­frei gestellt werden kann. Wenn Sie eine erste Einschät­zung benö­tigen oder unser kosten­freies Erst­ge­spräch in Anspruch nehmen wollen, melden Sie sich gerne bei unseren Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder. Wir beraten Sie gerne!