Wer sich mit der Nachtragsliquidation befasst, wird schnell mit einer ersten Zahlung konfrontiert: Dem Kostenvorschuss, den die Registergerichte für das Verfahren erheben. Was viele nicht wissen: Diese Zahlung ist lediglich ein vorläufiger Betrag, der meist auf einem hohen Geschäftswert beruht. Die Höhe der Eintragung im Grundbuch (bei Hypothek oder Grundschuld) oder des Grundstücks (bei Auflassung oder Vormerkung) sind häufig geringer oder jedenfalls geringer zu bewerten. Wie sich die Gerichtskosten aber reduzieren lassen: Mit der richtigen Argumentation lassen sich der Geschäftswert und damit die Gerichtskosten senken, im Extremfall sogar von 1.466 auf 76EUR. Anzutreffen ist häufig eine Reduzierung um gut 1.000EUR, sodass die Gerichtskosten bei 300 bis 500EUR liegen. Und das funktioniert sogar im Nachhinein.
Das Registergericht verlangt für die Einleitung der Nachtragsliquidation zunächst einen Vorschuss auf die Gerichtskosten. Dessen Höhe orientiert sich oft an einem Geschäftswert von 60.000 Euro, so steht es in § 67 Abs. 1 GNotKG. Die daraus resultierenden Kosten betragen daher 1.466EUR.
Antrag auf Reduzierung
Doch hier lohnt sich ein genauer Blick: Wenn das Verfahren nicht komplex ist, können die Gerichtskosten reduziert werden. Das ist möglich in Fällen, weil nur ein einziger Vermögensgegenstand zu verwerten war oder keine Gläubiger mehr vorhanden sind. Dazu sollte man dem Gericht schriftlich und sachlich darlegen, warum der tatsächliche Aufwand geringer ist, als der angenommene Regelwert vermuten ließ. Auch nachträglich, also nach Abschluss des Verfahrens: Hier kann auch der Nachtragsliquidator unterstützen. War das Verfahren weniger komplex oder zeitintensiv war als ursprünglich angenommen, kann er dies dem Gericht mitteilen. Ein solcher Antrag kann sich lohnen: In der Praxis wurden auf diese Weise schon mehrfach zu hohe Gerichtskosten korrigiert und überschüssige Beträge erstattet.
Vorschuss ist kein endgültiger Betrag
Und da es sich um einen Vorschuss handelt, ist ein Antrag auch im Nachhinein möglich. Aber Vorsicht: Nicht zu empfehlen ist in der Regel, sich im Vorhinein auf einen längeren Streit über die Kosten mit dem Gericht einzulassen. Denn ohne Zahlung wird der Nachtragsliquidator nicht bestellt. Das verzögert das Verfahren und oftmals ist auch Zeit ein entscheidender Faktor. Zähneknirschend sollte daher lieber erst einmal der hohe Vorschuss geleistet werden. Stellt sich heraus, dass das anfänglich „teure“ Verfahren sehr einfach in der Abwicklung war, kann ein nachträglicher Antrag sinnvoll sein.
Fazit
Fazit: Die erste Zahlung an das Gericht ist kein endgültiger Betrag. Wer die Nachtragsliquidation effizient durchführt und dem Gericht transparent darlegt, warum der Aufwand gering war, kann mit einer Rückerstattung oder Kostenreduktion rechnen – eine Chance, die man nicht ungenutzt lassen sollte. Wenn Sie eine kostenlose Ersteinschätzung benötigen oder einen konkreten Fall haben, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!