Wie sich die Gerichtskosten reduzieren lassen (Teil 2)

30. März 2025

Nachtragsliquidation

Wie sich die Gerichts­kosten redu­zieren lassen (Teil 2)

Teil 1 unserer Reihe zu den Gerichts­kosten traf auf großen Zuspruch. Daher möchten wir gerne einen zweiten Beitrag schreiben:

Der Kosten­vor­schuss

Wer sich mit der Nach­trags­li­qui­da­tion befasst, wird schnell mit einer ersten Zahlung konfron­tiert: Dem Kosten­vor­schuss, den die Regis­ter­ge­richte für das Verfahren erheben. Was viele nicht wissen: Diese Zahlung ist ledig­lich ein vorläu­figer Betrag, der meist auf einem hohen Geschäfts­wert beruht. Die Höhe der Eintra­gung im Grund­buch (bei Hypo­thek oder Grund­schuld) oder des Grund­stücks (bei Auflas­sung oder Vormer­kung) sind häufig geringer oder jeden­falls geringer zu bewerten. Wie sich die Gerichts­kosten aber redu­zieren lassen: Mit der rich­tigen Argu­men­ta­tion lassen sich der Geschäfts­wert und damit die Gerichts­kosten senken, im Extrem­fall sogar von 1.466 auf 76 EUR. Anzu­treffen ist häufig eine Redu­zie­rung um gut 1.000 EUR, sodass die Gerichts­kosten bei 300 bis 500 EUR liegen. Und das funk­tio­niert sogar im Nach­hinein.

Das Regis­ter­ge­richt verlangt für die Einlei­tung der Nach­trags­li­qui­da­tion zunächst einen Vorschuss auf die Gerichts­kosten. Dessen Höhe orien­tiert sich oft an einem Geschäfts­wert von 60.000 Euro, so steht es in § 67 Abs. 1 GNotKG. Die daraus resul­tie­renden Kosten betragen daher 1.466 EUR.

Antrag auf Redu­zie­rung

Doch hier lohnt sich ein genauer Blick: Wenn das Verfahren nicht komplex ist, können die Gerichts­kosten redu­ziert werden. Das ist möglich in Fällen, weil nur ein einziger Vermö­gens­ge­gen­stand zu verwerten war oder keine Gläu­biger mehr vorhanden sind. Dazu sollte man dem Gericht schrift­lich und sach­lich darlegen, warum der tatsäch­liche Aufwand geringer ist, als der ange­nom­mene Regel­wert vermuten ließ. Auch nach­träg­lich, also nach Abschluss des Verfah­rens: Hier kann auch der Nach­trags­li­qui­dator unter­stützen. War das Verfahren weniger komplex oder zeit­in­tensiv war als ursprüng­lich ange­nommen, kann er dies dem Gericht mitteilen. Ein solcher Antrag kann sich lohnen: In der Praxis wurden auf diese Weise schon mehr­fach zu hohe Gerichts­kosten korri­giert und über­schüs­sige Beträge erstattet.

Vorschuss ist kein endgül­tiger Betrag

Und da es sich um einen Vorschuss handelt, ist ein Antrag auch im Nach­hinein möglich. Aber Vorsicht: Nicht zu empfehlen ist in der Regel, sich im Vorhinein auf einen längeren Streit über die Kosten mit dem Gericht einzu­lassen. Denn ohne Zahlung wird der Nach­trags­li­qui­dator nicht bestellt. Das verzö­gert das Verfahren und oftmals ist auch Zeit ein entschei­dender Faktor. Zähne­knir­schend sollte daher lieber erst einmal der hohe Vorschuss geleistet werden. Stellt sich heraus, dass das anfäng­lich „teure“ Verfahren sehr einfach in der Abwick­lung war, kann ein nach­träg­li­cher Antrag sinn­voll sein.

Fazit

Fazit: Die erste Zahlung an das Gericht ist kein endgül­tiger Betrag. Wer die Nach­trags­li­qui­da­tion effi­zient durch­führt und dem Gericht trans­pa­rent darlegt, warum der Aufwand gering war, kann mit einer Rück­er­stat­tung oder Kosten­re­duk­tion rechnen – eine Chance, die man nicht unge­nutzt lassen sollte. Wenn Sie eine kosten­lose Erstein­schät­zung benö­tigen oder einen konkreten Fall haben, spre­chen Sie uns gerne an. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!