BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – II ZB 20/21 – Die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister
2. Januar 2023
Mit Beschluss vom 26.07.2022 – II ZB 20/21 (abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de) entschied der BGH, dass eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren grundsätzlich von Amts wegen einzutragen sind, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind. Dies ließ sich damit begründen, weil nach Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit auffiel, dass verteilungsfähiges Vermögen vorhanden war. So sei der gerichtlich ernannte Liquidator gemäß § 67 Abs. 4 GmbHG von Amts wegen in das Handelsregister grundsätzlich einzutragen. Gleiches gelte für die gelöschte Gesellschaft.
Es bedurfte in dem entschiedenen Fall keiner Entscheidung, ob die Eintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft und ihrer Liquidatoren im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben konnte. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen sei ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.
Der Wortlaut von § 67 Abs. 4 GmbHG umfasse auch die gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ernannten Liquidatoren. Gesetzessystematisch schließe jene Bestimmung diese ebenfalls ein. Die Gesetzesgenese biete auch keine Anhaltspunkte für ein einschränkendes Normverständnis. Bei der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit komme der Publizitätsfunktion besondere Bedeutung zu, weil in aller Regel noch kein Liquidationsverfahren mit Gläubigeraufruf (§ 65 Abs. 2, § 73 Abs. 1 GmbHG) stattgefunden habe. Denn die Liquidatoren seien als solche und in den Fällen gerichtlicher Ernennung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HRV zudem unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage einzutragen.
In Anbetracht des in dem entschiedenen Fall umfangreichen Vermögens der Gesellschaft könne keine Rede davon sein, dass der Liquidationszweck die Eintragung nicht erfordere, weil nur noch einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen vonnöten seien. Danach sei der Liquidator nach den in Rede stehenden Vermögenswerten in nicht unerheblichem Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 71 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Des Weiteren seien die Teileigentumsrechte von ihm in Geld umzusetzen (§ 70 S. 1 GmbHG). Dazu dürfe er auch neue Geschäfte eingehen, z. B. Renovierungsarbeiten beauftragen oder zur Absicherung der Kaufpreisfinanzierung Grundpfandrechte bestellen (§ 70 Satz 2 GmbHG). Seine Vertretungsberechtigung dazu könne er gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 32 GBO durch das Handelsregister nachweisen. Da ihm das Gesetz diese Möglichkeit eröffne, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unerheblich, ob er seine Vertretungsberechtigung grundbuchverfahrensrechtlich auch durch eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses nachweisen könnte. Die Verteilung des durch Veräußerung der Teileigentumsrechte eingenommenen Geldes dürfe der Liquidator nach § 73 Abs. 1 GmbHG auch erst frühestens mit Ablauf eines Jahres seit dem Tage vornehmen, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG erfolgt ist.
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