Der Nachtragsliquidator für die Limited (Ltd.)

12. Juli 2024

Der Nachtragsliquidator für die Limited (Ltd.)

Der Nach­trags­li­qui­dator für die Limited (Ltd.)

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Bestel­lungs­be­schluss für eine Nach­trags­li­qui­da­tion einer gelöschten Limited-​​Gesellschaft (quasi: „GmbH nach briti­schem Recht“) nur dann keine Bindungs­wir­kung für Finanz­ge­richte entfaltet, wenn er offen­sicht­lich will­kür­lich ist. Offen­sicht­lich will­kür­lich ist zum Beispiel, wenn der Beschluss auf einer Verlet­zung des recht­li­chen Gehörs beruht oder völlig geset­zes­widrig ist. Im konkreten Fall setzte das Finanz­ge­richt Köln das Verfahren aus, weil es den Beschluss über die Limited für ungültig hielt. Das Finanz­ge­richt vermu­tete, dass ein deut­scher Gerichts­stand nur vorge­täuscht und erschli­chen wurde. Daher wollte es den Bestel­lungs­be­schluss  des Regis­ter­ge­richts nicht aner­kennen. Dem wider­sprach der Bundes­fi­nanzhof. Wer mehr zum konkreten Fall lesen will, findet hier das Urteil und hier eine gute Zusam­men­fas­sung.

Doch was ist an diesem Beschluss wichtig für die typi­sche Betrach­tung einer Nach­trags­li­qui­da­tion?

Auch bei auslän­di­schen Gesell­schaften ist eine Nach­trags­li­qui­da­tion in Deutsch­land möglich (s. auch unseren Artikel hier)! Dies entschied der BFH und berief sich dabei auf die stän­dige Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofs. Der Nach­trags­li­qui­dator für die Limited (Ltd.) ist also möglich und auslän­di­sche Gesell­schaften und deren Vermögen nicht schutzlos.

Außerdem stellte der BFH fest, dass das Regis­ter­ge­richt entscheidet, wer Nach­trags­li­qui­dator wird und dies in gewisser Hinsicht auch fehler­haft sein darf – nur eben nicht offen­sicht­lich will­kür­lich. Dieser Spiel­raum gibt den Regis­ter­ge­richten eine Prag­matik und Flexi­bi­lität für die Praxis, die – das lehrt unsere Erfah­rung – in der Regel auch benö­tigt wird.

Falls Sie Unter­stüt­zung benö­tigen oder ein kosten­freies Erst­ge­spräch in Anspruch nehmen wollen, melden Sie sich bei unseren Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder. Wir unter­stützen gerne!