Der Nachtragsliquidator für die Limited (Ltd.)
12. Juli 2024
Der Nachtragsliquidator für die Limited (Ltd.)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Bestellungsbeschluss für eine Nachtragsliquidation einer gelöschten Limited-Gesellschaft (quasi: „GmbH nach britischem Recht“) nur dann keine Bindungswirkung für Finanzgerichte entfaltet, wenn er offensichtlich willkürlich ist. Offensichtlich willkürlich ist zum Beispiel, wenn der Beschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder völlig gesetzeswidrig ist. Im konkreten Fall setzte das Finanzgericht Köln das Verfahren aus, weil es den Beschluss über die Limited für ungültig hielt. Das Finanzgericht vermutete, dass ein deutscher Gerichtsstand nur vorgetäuscht und erschlichen wurde. Daher wollte es den Bestellungsbeschluss des Registergerichts nicht anerkennen. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Wer mehr zum konkreten Fall lesen will, findet hier das Urteil und hier eine gute Zusammenfassung.
Doch was ist an diesem Beschluss wichtig für die typische Betrachtung einer Nachtragsliquidation?
Auch bei ausländischen Gesellschaften ist eine Nachtragsliquidation in Deutschland möglich (s. auch unseren Artikel hier)! Dies entschied der BFH und berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Nachtragsliquidator für die Limited (Ltd.) ist also möglich und ausländische Gesellschaften und deren Vermögen nicht schutzlos.
Außerdem stellte der BFH fest, dass das Registergericht entscheidet, wer Nachtragsliquidator wird und dies in gewisser Hinsicht auch fehlerhaft sein darf – nur eben nicht offensichtlich willkürlich. Dieser Spielraum gibt den Registergerichten eine Pragmatik und Flexibilität für die Praxis, die – das lehrt unsere Erfahrung – in der Regel auch benötigt wird.
Falls Sie Unterstützung benötigen oder ein kostenfreies Erstgespräch in Anspruch nehmen wollen, melden Sie sich bei unseren Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder. Wir unterstützen gerne!