Warum brauche ich eine Löschungsbewilligung der gelöschten Gesellschaft?
9. März 2023
Warum benötige ich bei der Nachtragsliquidation die Löschungsbewilligung der gelöschten Gesellschaft, um mein Grundstück lastenfrei zu stellen?
Wenn die Schuld bezahlt ist, stellt sich die Frage, wieso die Eintragung nicht automatisch gelöscht wird. Zudem ist die Gesellschaft gelöscht und existiert nicht mehr – wieso ist ihre Mitwirkung plötzlich erforderlich?
Die Bewilligung des Gläubigers ist (leider) in aller Regel erforderlich. Das ergibt sich aus §§ 19, 29 der Grundbuchordnung (GBO). Das Grundbuch dient dazu, Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu dokumentieren und zu sichern. Dazu werden Eintragungen im Grundbuch vorgenommen, die die Eigentumsverhältnisse und eventuelle Rechte Dritter wie Hypotheken, Grundschulden oder Dienstbarkeiten betreffen.
Wenn Sie zum Beispiel eine Hypothek auf Ihr Grundstück aufgenommen haben, wird diese im Grundbuch eingetragen. Für die Eintragung müssen beide Parteien bewilligen. Umgekehrt gilt aber auch: Wenn Sie die Hypothek vollständig zurückzahlen und die Löschung im Grundbuch beantragen, müssen wieder beide Parteien der Löschung zustimmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch die Rechte des Gläubigers gewahrt bleiben. Das ist im Grundsatz auch richtig. Womöglich bestehen Gründe, warum die Zahlung nicht in Ordnung war oder die Hypothek wurde zwischenzeitlich abgetreten. Der Gläubiger hat also möglicherweise noch Ansprüche gegen Sie und/oder das Grundstück und sichert sich diese Ansprüche durch die Eintragung im Grundbuch. Daher ist die Zustimmung des Gläubigers in bestimmten Fällen erforderlich, um die Interessen aller Beteiligten zu schützen und sicherzustellen, dass eventuelle Ansprüche Dritter angemessen berücksichtigt werden.
Bei einer gelöschten Gesellschaft wird leider in der Regel keine Ausnahme gemacht. Daher ist die gelöschte Gesellschaft im Wege der Nachtragsliquidation wieder ins Leben zu rufen. Der Nachtragsliquidator kann für die Gesellschaft die Löschung bewilligen, sodass die Zustimmung beider Parteien vorliegt. Dann wird die Hypothek gelöscht. Zusammengefasst: Auch bei der Nachtragsliquidation bedarf es grundsätzlich einer Löschungsbewilligung der anderen Vertragspartei.
Fazit
Doch bei der Vorbereitung und Einholung der Löschungsbewilligung ist eine Menge zu beachten. Es bestehen mitunter strenge Vorschriften und der Umgang mit den vielen verschiedenen Gerichten ist nicht immer angenehm. Oftmals kommt es auch vor, dass der erste Anschein trügt und das Grundbuch auf andere Weise lastenfrei gestellt werden kann. Wenn Sie eine erste Einschätzung benötigen oder unser kostenfreies Erstgespräch in Anspruch nehmen wollen, melden Sie sich gerne bei unseren Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder. Wir beraten Sie gerne!