Vermögenslosigkeit und Löschung – Was reicht aus?

13. Februar 2026

Vermögenslosigkeit, Nachtragsliquidation

Vermö­gens­lo­sig­keit und Löschung – Was reicht aus?

Vermö­gens­lo­sig­keit und Löschung – Was reicht aus? OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2026 – 2 Wx 75/​25

Die Gesell­schaft ist nicht mehr erreichbar. Der Geschäfts­führer reagiert nicht. Post kommt zurück. Es gibt Steu­er­schulden. Reicht das schon, um eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, hier eine UG (haftungs­be­schränkt) aus dem Handels­re­gister löschen zu lassen? Denn erst bei Löschung im Handels­re­gister ist später eine Nach­trags­li­qui­da­tion möglich. Vorher ist allen­falls eine Liqui­da­tion denkbar. Hierzu muss jedoch im Grund­satz die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung entscheiden, die oft nicht greifbar oder willens ist.

Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss klare Grenzen gezogen.

Worum ging es?

Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft sollte wegen Vermö­gens­lo­sig­keit aus dem Handels­re­gister gelöscht werden (§ 394 FamFG). Die Argu­mente für die Löschung:

  • Die Gesell­schaft sei nicht erreichbar.

  • Der Geschäfts­führer wohne im Ausland und reagiere nicht.

  • Es gebe offene Forde­rungen des Landes.

  • Am Geschäfts­sitz sei niemand anzu­treffen.

  • Es bestehe der Verdacht, die Gesell­schaft könnte für unlau­tere Zwecke miss­braucht werden.

Das Amts­ge­richt lehnte die Löschung ab. Dagegen rich­tete sich die Beschwerde. Das OLG wies diese ab.

Was sagt das Gesetz?

Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft kann gelöscht werden, wenn sie kein Vermögen mehr besitzt. Aber:
„Kein Vermögen“ bedeutet wirk­lich gar kein verwert­bares Vermögen mehr. Die Löschung ist kein Sank­ti­ons­in­stru­ment gegen unko­ope­ra­tive Geschäfts­führer – sondern eine Maßnahme, wenn die Gesell­schaft wirt­schaft­lich voll­ständig „leer“ ist. Das OLG stellt klar: Eine Gesell­schaft ist nur dann vermö­genslos, wenn sie über keinerlei Vermö­gens­werte mehr verfügt, die zur Befrie­di­gung von Gläu­bi­gern dienen oder unter den Gesell­schaf­tern verteilt werden könnten.

Bereits gering­fü­giges Vermögen steht der Annahme von Vermö­gens­lo­sig­keit entgegen. Und ganz wichtig: Die bloße Nicht­er­reich­bar­keit der Gesell­schaft oder des Geschäfts­füh­rers reicht nicht aus.

Warum wurde hier nicht gelöscht?

Im konkreten Fall gab es einen Jahres­ab­schluss (2021), der mit einem Anla­ge­ver­mögen von 3.500 EUR und einem Umlauf­ver­mögen von 62.000 EUR noch erheb­liche Vermö­gens­werte auswies. Selbst wenn diese Zahlen mögli­cher­weise veraltet waren: Das Gericht konnte nicht mit der erfor­der­li­chen Sicher­heit fest­stellen, dass inzwi­schen wirk­lich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Daneben traten noch weitere Punkte. Das Gericht betonte: Wegen der schwer­wie­genden Folgen einer Löschung müssen die Voraus­set­zungen sorg­fältig geprüft werden. Eine bloße Vermu­tung genügt nicht.

Vermö­gens­lo­sig­keit und Löschung – was reicht aus?

Indi­zien für Vermö­gens­lo­sig­keit können hingegen zum Beispiel sein:

  • erfolg­lose Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­suche

  • Eintra­gungen im Schuld­ner­ver­zeichnis

  • nach­weis­lich keine Bank­gut­haben

  • keine verwert­baren Forde­rungen

  • endgül­tige Betriebs­ein­stel­lung ohne erkenn­bare Vermö­gens­reste

Entschei­dend ist eine gesi­cherte Tatsa­chen­grund­lage. Das war hier alles nicht der Fall.

Praxis­hin­weis

Für Antrag­steller – insbe­son­dere Gläu­biger – bedeutet das: Wer die Löschung einer UG oder GmbH wegen Vermö­gens­lo­sig­keit errei­chen will, sollte:

  • konkrete Ermitt­lungen zur Vermö­gens­lage doku­men­tieren,

  • Voll­stre­ckungs­ver­suche durch­führen,

  • Bank­aus­künfte oder ähnliche Nach­weise beibringen,

  • gege­be­nen­falls das Schuld­ner­ver­zeichnis prüfen.

Fazit

Das OLG Schleswig stärkt die Linie der Recht­spre­chung: Eine „tote“ oder verschwun­dene Gesell­schaft ist nicht auto­ma­tisch vermö­genslos. Solange nicht sicher fest­steht, dass keinerlei verwert­bares Vermögen mehr vorhanden ist, bleibt die Gesell­schaft im Register bestehen.

Die Entschei­dung schafft Klar­heit – und verhin­dert vorschnelle Löschungen.

Wenn Sie eine kosten­lose Erstein­schät­zung benö­tigen oder einen konkreten Fall haben, spre­chen Sie uns gerne an. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!