Vermögenslosigkeit und Löschung – Was reicht aus?
13. Februar 2026

Vermögenslosigkeit und Löschung – Was reicht aus?
Vermögenslosigkeit und Löschung – Was reicht aus? – OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2026 – 2 Wx 75/25
Die Gesellschaft ist nicht mehr erreichbar. Der Geschäftsführer reagiert nicht. Post kommt zurück. Es gibt Steuerschulden. Reicht das schon, um eine Kapitalgesellschaft, hier eine UG (haftungsbeschränkt) aus dem Handelsregister löschen zu lassen? Denn erst bei Löschung im Handelsregister ist später eine Nachtragsliquidation möglich. Vorher ist allenfalls eine Liquidation denkbar. Hierzu muss jedoch im Grundsatz die Gesellschafterversammlung entscheiden, die oft nicht greifbar oder willens ist.
Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss klare Grenzen gezogen.
Worum ging es?
Eine Kapitalgesellschaft sollte wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden (§ 394 FamFG). Die Argumente für die Löschung:
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Die Gesellschaft sei nicht erreichbar.
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Der Geschäftsführer wohne im Ausland und reagiere nicht.
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Es gebe offene Forderungen des Landes.
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Am Geschäftssitz sei niemand anzutreffen.
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Es bestehe der Verdacht, die Gesellschaft könnte für unlautere Zwecke missbraucht werden.
Das Amtsgericht lehnte die Löschung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde. Das OLG wies diese ab.
Was sagt das Gesetz?
Eine Kapitalgesellschaft kann gelöscht werden, wenn sie kein Vermögen mehr besitzt. Aber:
„Kein Vermögen“ bedeutet wirklich gar kein verwertbares Vermögen mehr. Die Löschung ist kein Sanktionsinstrument gegen unkooperative Geschäftsführer – sondern eine Maßnahme, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich vollständig „leer“ ist. Das OLG stellt klar: Eine Gesellschaft ist nur dann vermögenslos, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die zur Befriedigung von Gläubigern dienen oder unter den Gesellschaftern verteilt werden könnten.
Bereits geringfügiges Vermögen steht der Annahme von Vermögenslosigkeit entgegen. Und ganz wichtig: Die bloße Nichterreichbarkeit der Gesellschaft oder des Geschäftsführers reicht nicht aus.
Warum wurde hier nicht gelöscht?
Im konkreten Fall gab es einen Jahresabschluss (2021), der mit einem Anlagevermögen von 3.500 EUR und einem Umlaufvermögen von 62.000 EUR noch erhebliche Vermögenswerte auswies. Selbst wenn diese Zahlen möglicherweise veraltet waren: Das Gericht konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass inzwischen wirklich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Daneben traten noch weitere Punkte. Das Gericht betonte: Wegen der schwerwiegenden Folgen einer Löschung müssen die Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden. Eine bloße Vermutung genügt nicht.
Vermögenslosigkeit und Löschung – was reicht aus?
Indizien für Vermögenslosigkeit können hingegen zum Beispiel sein:
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erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche
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Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
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nachweislich keine Bankguthaben
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keine verwertbaren Forderungen
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endgültige Betriebseinstellung ohne erkennbare Vermögensreste
Entscheidend ist eine gesicherte Tatsachengrundlage. Das war hier alles nicht der Fall.
Praxishinweis
Für Antragsteller – insbesondere Gläubiger – bedeutet das: Wer die Löschung einer UG oder GmbH wegen Vermögenslosigkeit erreichen will, sollte:
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konkrete Ermittlungen zur Vermögenslage dokumentieren,
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Vollstreckungsversuche durchführen,
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Bankauskünfte oder ähnliche Nachweise beibringen,
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gegebenenfalls das Schuldnerverzeichnis prüfen.
Fazit
Das OLG Schleswig stärkt die Linie der Rechtsprechung: Eine „tote“ oder verschwundene Gesellschaft ist nicht automatisch vermögenslos. Solange nicht sicher feststeht, dass keinerlei verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft im Register bestehen.
Die Entscheidung schafft Klarheit – und verhindert vorschnelle Löschungen.
Wenn Sie eine kostenlose Ersteinschätzung benötigen oder einen konkreten Fall haben, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!




