Unsere Entscheidungsanmerkung: Die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister
17. Januar 2023
Mit Beschluss vom 26.07.2022 – II ZB 20/21 hat der BGH entschieden, dass eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren grundsätzlich von Amts wegen einzutragen sind, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Mein Kollege Michael Semder und ich haben uns dazu geäußert (nachzulesen in der Neuen Juristischen Wochenschrift = NJW 2022, 3290) und die Entscheidung eingeordnet in die gesellschaftsrechtliche Systematik.
So betrifft der Beschluss in unmittelbarer Anwendung nur Kapitalgesellschaften, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurden. Keine Aussage erfolgt, was für die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Personengesellschaft gilt. Auch auf andere Fälle der Nachtragsliquidation als dem Fall der vermögenslos gelöschten Kapitalgesellschaft ist der Beschluss nicht anwendbar – jedenfalls nicht auf Basis der Entscheidungsgründe. Denn die „klassische“ Nachtragsliquidation einer Gesellschaft erfolgt, wenn nach deren (abgeschlossener) Liquidation „nachträglich“ Vermögen aufgefunden wird, s. auch § 273 IV AktG (analog). Im Fall der Vermögenslosigkeit gem. § 394 FamFG wurde erstmalig in den Verfahrensabschnitt der Liquidation eingestiegen, da die GmbH zuvor liquidationslos gelöscht worden war. Die Argumente des BGH betreffend die Pflichten eines „erstmaligen“ Liquidators verfangen für die klassische Nachtragsliquidation daher nicht.
Auch die Frage des Einzelfalls, bei dem aus pragmatischen Gründen von einer Eintragung abzusehen sei, hat der BGH nicht groß thematisiert, aber eben auch die Annahme eines solchen Einzelfalls nicht versagt. Daher bleibt unverändert richtig, mit vollem Ermessensspielraum des Registergerichts im Einzelfall von der Eintragung abzusehen. Das ist kostenschonend und prozessökonomisch, wenn etwa lediglich die Löschung einer bereits getilgten Sicherungshypothek bewilligt werden muss. Weder die Eintragung noch deren Löschung muss dann erfolgen; der auf den Wirkungskreis beschränkte Beschluss genügt weiterhin.
Daher ist die Entscheidung rechtstechnisch überzeugend, darf aber nicht als Rechtsprechungsänderung verstanden werden, dass nun immerzu eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist.