Grundstück und GbR: Wenn eine GbR sich „auflöst“ – was dann?

15. Juni 2025

Grundstück und GbR

Grund­stück und GbR: Wenn eine GbR sich „auflöst“ – was dann? Das Ober­lan­des­ge­richt Hamburg klärte in einem aktu­ellen Beschluss (3. Februar 2025, Az. 13 W 5/​25) eine wich­tige Frage für Grund­stücke, die im Eigentum einer Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) stehen – einer beliebten Rechts­form für Gemein­schafts­pro­jekte, vor allem bei Immo­bi­li­en­ei­gentum. Diese Entschei­dung kann u.U. auch bei Nach­trags­li­qui­da­tionen infrage kommen, vor allem, wenn die GbR aus zwei mitt­ler­weile gelöschten GmbHs bestand. Einen solchen Fall haben wir bereits erfolg­reich begleiten können und das Grund­buchamt zeigte sich glück­li­cher­weise prag­ma­tisch und lösungs­ori­en­tiert.

Worum ging’s?

Zwei Personen waren als GbR gemeinsam Eigen­tü­merin eines Grund­stücks. Eine Person schied aus – die GbR bestand damit nur noch aus einer Person. Das ist juris­tisch jedoch nicht möglich, da eine Perso­nen­ge­sell­schaft immer aus mehr als einer Person bestehen muss. Das Ausscheiden führte also zu einem auto­ma­ti­schen Erlö­schen der GbR. Die verblei­bende Person wollte nun im Grund­buch als allei­nige Eigen­tü­merin einge­tragen werden. Problem: Seit dem 1.1.2024 ist für den Nach­weis der Gesell­schafter einer GbR grund­sätz­lich das neue Gesell­schafts­re­gister notwendig. Doch weil die GbR ja nicht mehr exis­tiert, konnte sie dort auch nicht mehr einge­tragen werden.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht erkannte das Dilemma – und erlaubte eine prag­ma­ti­sche Lösung. Auch ohne Eintrag im Gesell­schafts­re­gister kann das Grund­buch berich­tigt werden – wenn zwei Voraus­set­zungen erfüllt sind:

  1. Beide im Grund­buch einge­tra­genen Gesell­schafter müssen der Ände­rung ausdrück­lich zustimmen.

  2. Es muss eine eides­statt­liche Versi­che­rung vorge­legt werden, dass seit dem Ausscheiden des vorletzten Gesell­schaf­ters keine weiteren Ände­rungen in der GbR statt­ge­funden haben.

Warum ist das wichtig?

Das Urteil schafft Rechts­si­cher­heit für ähnliche Fälle: Wer ein Grund­stück über eine GbR gehalten hat, kann auch nach deren Erlö­schen die Eigen­tums­ver­hält­nisse klären – ohne an neuen Form­vor­schriften zu schei­tern. Die Eintra­gung im Gesell­schafts­re­gister wäre teuer, unver­hält­nis­mäßig und sinnlos. Eine Eintra­gung der aufge­lösten GbR würde nämlich erfolgen, um den Nach­weis zu liefern, wer Gesell­schafter der GbR ist. Nur um nach Ände­rung der Eigen­tums­lage im Grund­buch die GbR wieder auszu­tragen.

Fazit

Das MoPeG hat viele Ände­rungen gebracht, die sich auch auf das Feld der Nach­trags­li­qui­da­tion auswirken. Wer mit einer GbR ein Grund­stück besitzt, sollte früh­zeitig prüfen, ob eine Eintra­gung ins Gesell­schafts­re­gister sinn­voll ist. Sonst kann es später kompli­ziert – aber wie die Gerichts­ent­schei­dung zeigt: nicht unmög­lich – werden.

Wenn Sie eine kosten­lose Erstein­schät­zung benö­tigen oder einen konkreten Fall haben, spre­chen Sie uns gerne an. Unsere Experten Dr. Lukas Lindner oder Michael Semder beraten gerne!