FAQs zur Nachtragsliqudidation
Die Frage stellt sich zu Recht. Immerhin hätte die Gesellschaft sich darum kümmern müssen, dass die Eintragung gelöscht wird. Der Grund für die Kostentragung durch den Eigentümer oder Antragsteller ist jedoch pragmatisch: Die Gesellschaft ist gelöscht, gegen die ehemaligen Gesellschafter und den Liquidator ist ein Vorgehen oft langwierig und die Erfolgsaussichten unsicher. Um die Eintragungen schnell löschen zu lassen, ist es sinnvoll, die Kosten selbst zu übernehmen.
Die Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten, den Kosten des Nachtragsliquidators und Notarkosten für die Beglaubigung der notwendigen Erklärungen zusammen. Dabei bemessen sich die Gerichtskosten meist am Gegenstandswert und betragen maximal 1.466 EUR. Für die Vergütung des Nachtragsliquidators können wir oftmals eine Pauschalierung anbieten; sprechen Sie uns hierzu gerne an. Wir berechnen unsere Kosten transparent nach tatsächlichem Aufwand und geben Ihnen im Erstgespräch schon eine vorläufige Einschätzung, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Aufwand und Dauer einer Nachtragsliquidation unterscheiden sich von Fall zu Fall und hängen hauptsächlich vom Standort des Gerichts und der Art der Eintragung ab. Die meisten Nachtragsliquidationen können zügig beendet werden, wenn die Position im Grundbuch nicht mehr werthaltig und die Situation der ehemaligen Gesellschafter eindeutig ist. Dank unserer Erfahrung können wir den Weg oft abkürzen und verschiedene Verfahrensschritte parallel bearbeiten. Wir wissen, dass die Zeit oftmals drängt und der Verkauf der Immobilie schnell erfolgen muss.
Leider ja. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Verein und Genossenschaft) können ohne Weiteres im Wege der Nachtragsliquidation abgewickelt werden. Bei Personengesellschaften wie der OHG, KG oder auch der GmbH & Co. KG ist in vielen Fällen eine Nachtragsliquidation nicht möglich. Auch für diese Fälle bieten wir unsere Unterstützung an, da es sich meist um gesellschaftsrechtlich komplexere Fälle handelt. Welche Lösungsmöglichkeiten sich hier bieten, können wir gerne in einem ersten unverbindlichen Gespräch klären. Rufen Sie uns gerne an unter 040 32891997-2.
Obwohl das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht ist, kann die Eintragung nicht einfach aus dem Grundbuch entfernt werden. Die Löschung kann nur durch ein Organ der Gesellschaft erfolgen: In der Liquidationsphase war dies der Liquidator, der die Aufgaben eines Geschäftsführers übernimmt. Ist die Liquidation jedoch beendet oder hat keine stattgefunden, kann die Gesellschaft nur im Rahmen der Nachtragsliquidation wieder (insoweit) handlungsfähig werden. Es muss also erst wieder ein Organ der Gesellschaft eingesetzt werden.
Antragsberechtigt ist jeder Eigentümer, aber auch dessen Erben. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat. Beim Amtsgericht am Sitz der gelöschten Gesellschaft muss dafür ein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt werden.